Während des (hier: außerordentlichen) Präsenzdienstes ist auch ein "untermonatiges" Ruhen der Beitragspflicht nach GSVG bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen, weil auch für dieses gem § 28 Abs 2 GSVG iVm § 56a ASVG vom Bund an den Versicherungsträger Pauschalbeiträge bzw Familienbeiträge zu leisten sind und dem Gesetz die Anordnung einer Doppelzahlung nicht unterstellt werden kann.Während des (hier: außerordentlichen) Präsenzdienstes ist auch ein "untermonatiges" Ruhen der Beitragspflicht nach GSVG bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen, weil auch für dieses gem Paragraph 28, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 56 a, ASVG vom Bund an den Versicherungsträger Pauschalbeiträge bzw Familienbeiträge zu leisten sind und dem Gesetz die Anordnung einer Doppelzahlung nicht unterstellt werden kann.