Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 56 a,
  1. Absatz eins,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S Anmerkung eins, ) sowie
    2. Ziffer 2
      einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S Anmerkung 2, )
    monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Kranken- bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 646 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 662 S

Anmerkung 2, : für 2000: 52 S

für 2001: 53 S)

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115853

Alte Dokumentnummer

N6199854052L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P56a/NOR12115853

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