Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/08/0175

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080175.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080175_19931019X04

Rechtssatz für 90/08/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/08/0048

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/19 92/08/0175 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080048.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990080048_19931130X05

Rechtssatz für 99/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/08/0056

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0175 E 19. Oktober 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080056.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1999080056_20001018X01

Rechtssatz für 96/08/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/08/0089

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0175 E 19. Oktober 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080089.X04

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996080089_20010516X04

Rechtssatz für 96/08/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0100

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0175 E 19. Oktober 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080100.X01

Im RIS seit

28.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080100_20010727X01