§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert nur die Verletzung von Vertreterpflichten; Umständen, die in der "privaten" Vermögenssphäre liegen, dem Verhalten bei der Leitung anderer Unternehmen oder gar persönlichen Eigenschaften kommt daher Bedeutung nicht zu.Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert nur die Verletzung von Vertreterpflichten; Umständen, die in der "privaten" Vermögenssphäre liegen, dem Verhalten bei der Leitung anderer Unternehmen oder gar persönlichen Eigenschaften kommt daher Bedeutung nicht zu.