Haften die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zur Zeit der Inanspruchnahme gem § 67 Abs 10 ASVG noch zur Gänze aus, so kann sich der zur Haftung Herangezogene vom Vorwurf der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nur durch den Nachweis der vollständigen Mittellosigkeit der Gesellschaft befreien.Haften die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zur Zeit der Inanspruchnahme gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG noch zur Gänze aus, so kann sich der zur Haftung Herangezogene vom Vorwurf der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nur durch den Nachweis der vollständigen Mittellosigkeit der Gesellschaft befreien.