Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0008

Rechtssatz

Haften die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zur Zeit der Inanspruchnahme gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG noch zur Gänze aus, so kann sich der zur Haftung Herangezogene vom Vorwurf der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nur durch den Nachweis der vollständigen Mittellosigkeit der Gesellschaft befreien.