Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/07/0125

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da in den Rahmen der objektiven Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer einer GmbH auch das Treffen adäquater Maßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter im Betrieb, die auch die Überschreitung betriebsinterner Aufgabenzuteilung umfaßt, fällt, hat der Geschäftsführer vor den Strafbehörden ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, ob diese Maßnahmen getroffen worden sind, damit die Strafbehörde Schlüsse darüber ziehen kann, ob die vorhandenen Kontrollmaßnahmen ausreichend waren (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0022, 93/07/0023).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070125.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070125_19940419X03