Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
90/07/0125
Da in den Rahmen der objektiven Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer einer GmbH auch das Treffen adäquater Maßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter im Betrieb, die auch die Überschreitung betriebsinterner Aufgabenzuteilung umfaßt, fällt, hat der Geschäftsführer vor den Strafbehörden ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, ob diese Maßnahmen getroffen worden sind, damit die Strafbehörde Schlüsse darüber ziehen kann, ob die vorhandenen Kontrollmaßnahmen ausreichend waren (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0022, 93/07/0023).