Verfügt die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung von konsenslos hergestellten, als Schutzbauten und Regulierungsbauten anzusehenden Dammschüttungen gemäß § 138 in Verbindung mit § 38 WRG, so wird allein durch die unrichtige Heranziehung des § 38 an Stelle von § 41 WRG nicht in Rechte des Verpflichteten eingegriffen (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).Verfügt die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung von konsenslos hergestellten, als Schutzbauten und Regulierungsbauten anzusehenden Dammschüttungen gemäß Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG, so wird allein durch die unrichtige Heranziehung des Paragraph 38, an Stelle von Paragraph 41, WRG nicht in Rechte des Verpflichteten eingegriffen (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).