Verwaltungsgerichtshof
11.06.1991
90/07/0107
Verfügt die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung von konsenslos hergestellten, als Schutzbauten und Regulierungsbauten anzusehenden Dammschüttungen gemäß Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG, so wird allein durch die unrichtige Heranziehung des Paragraph 38, an Stelle von Paragraph 41, WRG nicht in Rechte des Verpflichteten eingegriffen (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).