Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1991

Geschäftszahl

90/07/0107

Rechtssatz

Verfügt die Wasserrechtsbehörde die Beseitigung von konsenslos hergestellten, als Schutzbauten und Regulierungsbauten anzusehenden Dammschüttungen gemäß Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG, so wird allein durch die unrichtige Heranziehung des Paragraph 38, an Stelle von Paragraph 41, WRG nicht in Rechte des Verpflichteten eingegriffen (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).