Im Falle einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der "Komplementär-GmbH" als das nach § 9 Abs 1 VStG 1950 zur Vertretung nach Außen berufene Organ anzusehen (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).Im Falle einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der "Komplementär-GmbH" als das nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 zur Vertretung nach Außen berufene Organ anzusehen (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).