Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0114

Rechtssatz

Im Falle einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der "Komplementär-GmbH" als das nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 zur Vertretung nach Außen berufene Organ anzusehen (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).