Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/05/0040
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus § 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050040.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1990050040_19900918X03