Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

95/05/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0040 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.