Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
95/05/0165
GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0040 3
Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.