Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13110 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/18/0008

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/12, S. 734; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 82/10/0090 E 28. Mai 1984 RS 2; 82/10/0090 E 28. Mai 1984 RS 1; 2883/80 E 16. Jänner 1984 RS 1; 82/10/0101 E 28. Mai 1984 RS 1; 82/10/0101 E 28. Mai 1984 RS 2; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung

des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180008.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1989180008_19900130X03

Rechtssatz für 90/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/05/0007

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1990/01/30 89/18/0008 3

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung

des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X04

Im RIS seit

11.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990050007_19900612X04

Rechtssatz für 92/02/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0084

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020084.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992020084_19920227X01

Rechtssatz für 91/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0054

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991060054_19940505X01

Rechtssatz für 95/07/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/07/0218

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3 Verstärkter Senat VwSlg 13110 A/1990

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070218.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995070218_19961212X01