Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/05/0077
Entscheidungsdatum
15.06.2011
Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0177 E 28. November 1989 RS 1
(hier mit Zusatz: Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die
Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der
Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines
Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl
dem Spruch nach festgestellt wurde, dass der Vorstellungswerber in
seinen Rechten verletzt worden ist.)
Stammrechtssatz
Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Behörden Vorstellung BauRallg2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050077.X02
Im RIS seit
28.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2011050077_20110615X02