Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2011

Geschäftszahl

2011/05/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0177 E 28. November 1989 RS 1

(hier mit Zusatz: Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, dass der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist.)

Stammrechtssatz

Die Partei des Verfahrens gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid kann auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den VwGH erheben, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002), allerdings nur soweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079). Soweit die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist, stellen die Ausführungen der Vorstellungsbehörde in dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar; sie können daher derzeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bekämpft werden.