Ein von der Kanzlei einer Beh ausgefertigtes Schriftstück bildet nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gem § 18 Abs 4 AVG eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (Hinweis E 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1978).Ein von der Kanzlei einer Beh ausgefertigtes Schriftstück bildet nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (Hinweis E 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1978).