Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1990

Geschäftszahl

89/18/0079

Rechtssatz

Ein von der Kanzlei einer Beh ausgefertigtes Schriftstück bildet nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (Hinweis E 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1978).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/18/0088

89/18/0090

89/18/0089