Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;
PrG 1976 §16 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die große Anzahl von zur Schau gestellten Sachgütern, wo es kaum möglich gewesen wäre, im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jene Sachgüter anders als verallgemeinernd zu bezeichnen, genügt es, das äußere Erscheinungsbild der Schaufenster allgemein zu umschreiben, ohne für jedes der zahlreichen zur Schau gestellten Stücke im einzelnen anzugeben, welche Farbe das entsprechende Preisschild hatte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X02