Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6536 F/1990

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

89/16/0225

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 54;

Rechtssatz

Kommt der Abgabepflichtige seiner nach Paragraph 138, Absatz eins, BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X11

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160225_19900927X11

Rechtssatz für 92/17/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0030

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 11 (hier § 107 Abs 1 Wr LAO heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Kommt der Abgabepflichtige seiner nach Paragraph 138, Absatz eins, BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170030_19941125X04