Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
92/17/0030
GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 11
(hier Paragraph 107, Absatz eins, Wr LAO heranzuziehen)
Kommt der Abgabepflichtige seiner nach Paragraph 138, Absatz eins, BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.