Für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung ist der Zeitpunkt der Enteignung, also der Erlassung des Enteignungsbescheides, maßgeblich (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, Auflage 2, Randziffer 11 zu § 365). Der Wert einer zum Todestag des enteigneten Erblassers bestrittenen Forderung an Enteignungsentschädigung ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Ungewißheit mehr besteht, mit jenem Betrag anzusetzen, der dem Wert am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewißheit des Bestehens der Forderung entspricht (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050).Für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung ist der Zeitpunkt der Enteignung, also der Erlassung des Enteignungsbescheides, maßgeblich (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, Auflage 2, Randziffer 11 zu Paragraph 365,). Der Wert einer zum Todestag des enteigneten Erblassers bestrittenen Forderung an Enteignungsentschädigung ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Ungewißheit mehr besteht, mit jenem Betrag anzusetzen, der dem Wert am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewißheit des Bestehens der Forderung entspricht (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050).