Wird in einer Berufung nicht der Kaufmann selbst, sondern seine Firma als Berufungswerber bezeichnet, so wird die Berufung nicht vom Kaufmann selbst, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983).