Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0041

Rechtssatz

Wird in einer Berufung nicht der Kaufmann selbst, sondern seine Firma als Berufungswerber bezeichnet, so wird die Berufung nicht vom Kaufmann selbst, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/9, S 524;

ÖStZB 1990, 158;