Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0041
Wird in einer Berufung nicht der Kaufmann selbst, sondern seine Firma als Berufungswerber bezeichnet, so wird die Berufung nicht vom Kaufmann selbst, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983).
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;
ÖStZB 1990, 158;