Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6513 F/1990
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/16/0015
Entscheidungsdatum
20.06.1990
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1/1991, S 43;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 1
Stammrechtssatz
Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, d i bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160015.X01
Dokumentnummer
JWR_1990160015_19900620X01