Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0041

Rechtssatz

Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, d i bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/9, S 524;

ÖStZB 1990, 158;