Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/16/0020

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Rechtssatz

Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989160020_19900620X06

Rechtssatz für 91/16/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/16/0138

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 6

Stammrechtssatz

Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160138.X02

Im RIS seit

17.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991160138_19920917X02