Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0020
Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;