Wenn im Spruch angeführt ist, daß "der Besch durch sein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öff Ort gestört hat, indem er mit X eine tätliche Auseinandersetzung abgehalten hat", ist durch die Beifügung des letzten Halbsatzes die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die objektive Eignung des Verhaltens des Besch zur Ärgerniserregung ist durch die Anführung der tätlichen Auseinandersetzung ausreichend aufgezeigt.Wenn im Spruch angeführt ist, daß "der Besch durch sein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öff Ort gestört hat, indem er mit römisch zehn eine tätliche Auseinandersetzung abgehalten hat", ist durch die Beifügung des letzten Halbsatzes die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die objektive Eignung des Verhaltens des Besch zur Ärgerniserregung ist durch die Anführung der tätlichen Auseinandersetzung ausreichend aufgezeigt.