Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/10/0021

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn im Spruch angeführt ist, daß "der Besch durch sein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öff Ort gestört hat, indem er mit römisch zehn eine tätliche Auseinandersetzung abgehalten hat", ist durch die Beifügung des letzten Halbsatzes die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die objektive Eignung des Verhaltens des Besch zur Ärgerniserregung ist durch die Anführung der tätlichen Auseinandersetzung ausreichend aufgezeigt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100021.X03

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989100021_19910125X03