Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/08/0375
Entscheidungsdatum
16.02.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 12
VwSlg 13399 A/1991
Stammrechtssatz
Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (Paragraph 38, AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080375.X01
Dokumentnummer
JWR_1998080375_19990216X01