Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Geschäftszahl

98/08/0375

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 12

VwSlg 13399 A/1991

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (Paragraph 38, AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.