Verwaltungsgerichtshof
16.02.1999
98/08/0375
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 12
VwSlg 13399 A/1991
Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (Paragraph 38, AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.