Die Verjährungsfrist des § 68 Abs 2 ASVG wird gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft durch Einbringungsmaßnahmen, gegenüber dem Geschäftsführer aber erst durch Erlassung des die Haftung geltend machenden Bescheides unterbrochen (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).Die Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG wird gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft durch Einbringungsmaßnahmen, gegenüber dem Geschäftsführer aber erst durch Erlassung des die Haftung geltend machenden Bescheides unterbrochen (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).