Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0198

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG wird gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft durch Einbringungsmaßnahmen, gegenüber dem Geschäftsführer aber erst durch Erlassung des die Haftung geltend machenden Bescheides unterbrochen (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).