Haben ArbN und Arbeitgeber im Einvernehmen ein unter dem kollektivvertraglichen liegendes Entgelt vereinbart, um die Alterspension des ArbN nicht zu gefährden, so liegt weder Dissens noch ein die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründender (weil Rechtsfolgeirrtum) Irrtum vor, wenn die Parteien über die Teilnichtigkeit dieser Abrede nichts wußten.