Die Feststellung, ein Forstarbeiter sei berechtigt gewesen, "fallweise" fremde Arbeitskräfte auf eigene Kosten aufzunehmen, reicht für die Verneinung seiner persönlichen Abhängigkeit nicht aus. Festzustellen ist - über die Art der Tätigkeit und deren Entlohnung hinaus - 1) die konkrete Art, wie die Tätigkeit verrichtet wurde, 2) welche tägliche Arbeitszeit benötigt wurde sowie 3) Häufigkeit und die Art der Anlässe der Heranziehung jener Hilfskräfte.