Die am Beginn des jeweiligen Semesters erforderliche Koordinierung der angekündigten Lehrverantaltungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht bedeutet nicht, daß dem dafür zuständigen Fakultätskollegium (oder einem anderen Universitätsorgan) im Zusammenhang mit der Abhaltung der Lehrveranstaltung (als der eigentlichen "Beschäftigung") ein Weisungsrecht betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort zukäme (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).