Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle eines Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 vor wie nach der Nov LGBl 1989/14 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektivöffentliches Recht iSd genannten Gesetzesstellen besteht (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle eines Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 vor wie nach der Nov LGBl 1989/14 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektivöffentliches Recht iSd genannten Gesetzesstellen besteht (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).