Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

91/06/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 2

Stammrechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle eines Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 vor wie nach der Nov LGBl 1989/14 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht iSd genannten Gesetzesstellen besteht (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).