Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/05/0146

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
Bebauungsplan Klagenfurt 1978 §3 Abs5 lita;
Bebauungsplan Klagenfurt 1978 §3 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Legaldefinition als sogenannter "unvollständiger" Rechtssatz ist nur ein Teil der Geltungsanordnung; sie enthält ihre konstitutive, Rechtsfolgen begründende Kraft aber nur in Verbindung mit den anderen Rechtssätzen. Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, Bebauungsplan Klagenfurt 1978 kann daher nur so verstanden werden, daß die Abstandsbestimmungen nicht für Gebäude gelten, die weder zum Aufenthalt bestimmt noch höher als 3 m sind; Aufenthaltsräume oder Gebäude, die höher als 3 m sind, dürfen somit nicht im Bauwich errichtet werden.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989050146_19920922X04