Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44, a Litera a, VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)