Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0270

Rechtssatz

Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44, a Litera a, VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)