Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach § 94 Z 67 GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach Paragraph 94, Ziffer 67, GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).