Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0270

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach Paragraph 94, Ziffer 67, GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).