Infolge Untrennbarkeit eines die Betriebsanlage betreffenden Ausspruches gem § 79 GewO 1973 gibt es keine Teilrechtskraft gegenüber einem von mehreren Konsensinhabern.Infolge Untrennbarkeit eines die Betriebsanlage betreffenden Ausspruches gem Paragraph 79, GewO 1973 gibt es keine Teilrechtskraft gegenüber einem von mehreren Konsensinhabern.