Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/04/0156

Rechtssatz

Infolge Untrennbarkeit eines die Betriebsanlage betreffenden Ausspruches gem Paragraph 79, GewO 1973 gibt es keine Teilrechtskraft gegenüber einem von mehreren Konsensinhabern.