Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0149

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des Paragraph 87, bzw Paragraph 89, GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X04

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040149_19900327X04

Rechtssatz für 92/04/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0254

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0149 4

Stammrechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des Paragraph 87, bzw Paragraph 89, GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040254.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040254_19930330X02