Beim unbefugten Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (§ 1 Abs 4 GewO) wird der Vorschrift des § 44 a lit a VStG nur dann entsprochen, wenn dies durch verbale Ausführungen bei der Umschreibung der Tat im Spruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. (Hinweis auf E vom 22.11.1966, 2209/64, zu § 132 lit a dritter Halbsatz GewO 1859)Beim unbefugten Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz 4, GewO) wird der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG nur dann entsprochen, wenn dies durch verbale Ausführungen bei der Umschreibung der Tat im Spruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. (Hinweis auf E vom 22.11.1966, 2209/64, zu Paragraph 132, Litera a, dritter Halbsatz GewO 1859)