Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ist an sich kein Hindernis dafür, eine Nichterfüllung von rechtskräftig in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG zu beurteilen.Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ist an sich kein Hindernis dafür, eine Nichterfüllung von rechtskräftig in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG zu beurteilen.