Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/04/0009

Rechtssatz

Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ist an sich kein Hindernis dafür, eine Nichterfüllung von rechtskräftig in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als schuldhaftes Verhalten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040009.X02